Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BSG, 19.12.2013 – B 2 U 17/12 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Feststellung - wesentliche Änderung gem § 48 Abs 1 SGB 10 iVm § 73 Abs 3 SGB 7 - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitssatz - Widerruf gem § 46 SGB 10)Zitiert von 42
- LSG Hessen, 08.05.2012 – L 3 U 51/12
- SG Freiburg, 14.06.2007 – S 6 R 886/07Zitiert von 7
- SG Kassel, 11.06.2010 – S 2 U 47/08
- BSG, 25.05.2018 – B 13 R 33/15 RBewilligung einer nachrangigen Rente - anfängliche Rechtswidrigkeit - Anordnung des Ruhens nachrangiger Renten - Regelungen des Sozialverwaltungsrechts über die Rücknahme und Aufhebung von VerwaltungsaktenZitiert von 15
- BSG, 24.01.2013 – B 3 KR 22/11 RKrankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Voraussetzungen für die Streichung von Hilfsmitteln ab 1.4.2007Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.03.2026 – L 16 KR 45/26 KH B ER
- VG Würzburg, 24.07.2025 – W 3 K 24.373
- VG Karlsruhe, 19.07.2024 – 8 K 3002/22Zitiert von 1
26 Entscheidungen zu § 46 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/46#abs-1 (1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/46#abs-2 (2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.